Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob sich Verwaltungsräte der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) strafbar machen, wenn sie aus dem Gesellschaftsvermögen Spenden für karitative, soziale, kulturelle oder politische Zwecke tätigen. Eine Auseinandersetzung mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben erhellt, dass das strafrechtliche Risiko zwar nicht überzubewerten ist, der Handlungsspielraum des Verwaltungsrats gleichwohl nicht unbeschränkt ist.