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Landesverweisung

Landesverweisung und FZA

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht

BGE 145 IV 364 | 6B_378/2018

Das Bundesgericht äussert sich vertieft zum Verhältnis der strafrechtlichen Landesverweisung von EU-Bürgern und dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Einschränkungen der Personenfreizügigkeit, wie sie das primär wirtschaftsrechtlich motivierte FZA unter anderem aus Gründen der öffentlichen Ordnung vorsieht, sind im Strafrecht nicht eng auszulegen, sondern gemäss dem Wortsinn der fraglichen Bestimmung des FZA. Im konkreten Fall ist die Ausweisung eines wegen Drogenhandels zu einer bedingten Strafe verurteilten Spaniers durch das Zürcher Obergericht nicht zu beanstanden.
iusNet StrafR-StrafPR 18.06.2019

Kriterien für die Härtefall-Beurteilung bei der Landesverweisung

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht konkretisiert die Kriterien für die Beurteilung, ob ein "Härtefall" vorliegt, der zum Verzicht auf die strafrechtliche Landesverweisung führt. Für das Bundesgericht ist es sachgerecht, sich an den im Ausländerrecht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall geltenden Kriterien zu orientieren. Zu berücksichtigen sind demnach die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
iusNet STR-STPR 20.12.2018

Keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Die Schweiz ist beim Erlass von Strafrecht auf ihrem Territorium nicht an das FZA gebunden, sie muss jedoch die völkerrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA beachten. Bei der Prüfung einer Landesverweisung hat das Strafgericht zunächst das vertraute Landesrecht anzuwenden. Ist das Ergebnis wie hier mit dem FZA kompatibel, stellt sich nach Ansicht des Bundesgerichts die Frage des Vorrangs der landesrechtlichen Normen oder des FZA nicht.
iusNet STR-STPR 05.12.2018

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