Das Bundesgericht klärte die Frage, ob eine beschuldigte Person nach der Einstellung eines Verfahrens eine Entschädigung für Anwaltskosten selbst beantragen kann oder ob dies ausschliesslich durch den Anwalt erfolgen muss.
Eine kantonale Arbeitslosenkasse wollte sich in einem Strafverfahren gegen A. wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen der Arbeitslosenversicherung als Strafklägerin konstituieren. Die Staatsanwaltschaft entschied, dass dieser keine Parteistellung zukomme. Dagegen wehrt sich die Arbeitslosenkasse.
Fraglich war, ob die SBB AG bei einem Verstoss gegen Art. 86 Abs. 1 Eisenbahngesetz als Geschädigte anzuerkennen sind. Nur dann wären sie zur Ergreifung von Rechtsmittel legitimiert.