Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Strafprozessordnung (StPO) unter anderem die geschädigte Person als Privatklägerschaft. Als "geschädigt" gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Das setzt voraus, dass die betroffene Person Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, gilt die betroffene Person nicht als geschädigt im Sinne der StPO. Das Generalkonsulat ist wegen der Tatbestände Schreckung der Bevölkerung, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Beleidigung eines fremden Staates bloss mittelbar beeinträchtigt und daher nicht in seinen Rechten verletzt.