Das Bundesgericht klärte zwei offene Fragen: Tritt zwischen der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils und der Einreichung der Beschwerde ans Bundesgericht ein neues Gesetz in Kraft, so bleibt das alte Recht massgeblich. Die 5-Jahresfrist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB wird vom (allfälligen) zweitinstanzlichen Urteil berechnet.