Ein impliziter Verzicht auf den Entschädigungsanspruch liegt gemäss Bundesgericht nur vor, wenn die beschuldigte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt und auch nach Aufforderung durch das Gericht ihre Ansprüche nicht beziffert. Wird die beschuldigte Person nicht zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert, wird ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.