Strafrecht-Strafprozessrecht > Stichworte > Rechtsverzögerung

Rechtsverzögerung

Rechtsverzögerungen gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Es besteht bis zum Abschluss des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, weshalb auf eine Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist. Im Falle eines Obsiegens, ist der Privatklägerschaft auch eine Parteientschädigung zuzusprechen, gestützt auf Art. 417 StPO. Das Verursacherprinzip gilt auch zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
iusNet StrafR-StrafPR 23.04.2019