Das BJ wurde von der RK-N beauftragt, die Vor- und Nachteile der Kodifizierung eines spezifischen Stalking-Straftatbestands aufzuzeigen. Geprüft wurden sowohl ein eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) als auch eine Ergänzung des bereits bestehenden Nötigungs- bzw. Drohungstatbestandes.
Das Bundesgericht bejahte zwar den dringenden Tatverdacht betreffend "Stalking", verneinte jedoch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, da vom Beschuldigten keine Gefahr betreffend Leib und Leben ausgehe.