Die schweizerischen Strafbehörden dürfen keinen Zwang auf im Ausland befindende Personen ausüben. Eine Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden, wie zum Beispiel den Rückzug der Einsprache.