Würde bereits im Siegelungsantrag verlangt werden, dass die Siegelungsgründe im Detail hervorgebracht werden, würde damit der Rechtsschutz vor strafprozessualen Zwangsmassnahmen durch übermässige Strenge ausgehöhlt, so das Bundesgericht. Zusätzlich könne im Siegelungsantrag vermerkt werden, dass die Siegelung weiter ergänzt und präzisiert werden, um einen gültigen Siegelungsantrag darzustellen.