Das Bundesgericht verwehrte einem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens die Teilnahme am Entsiegelungsverfahren eines internen Untersuchungsberichtes, den eine Anwaltskanzlei für seine Arbeitgeberin erstellt und an dem er selbst im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung mitgewirkt hatte. Er habe im Entsiegelungsverfahren nicht dargetan, dass er sich trotz fehlender Inhaberschaft des gesiegelten Untersuchungsberichtes ausnahmsweise auf eigene gesetzlich geschützte Geheimnisgründe berufen könne. Damit hat es sich das Bundesgericht jedoch etwas leicht gemacht.