Da die Straftat (Raserfahrt) bereits hinreichend dokumentiert war, erachtete das Bundesgericht die Hausdurchsuchung weder als für die Aufklärung der Straftat geeignet noch erforderlich. Es handelte sich daher um eine fishing expedition. Trotzdem bejahte das Bundesgericht gestützt auf die Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO die Verwertbarkeit der unzulässig erlangten Beweismittel für jene Delikte, die schwere Straftaten darstellen.