Misst man die beiden Achsen des Massstabs auf dem Ausdruck der Fotografien nach, sind sie, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, unterschiedlich lang. Welche Auswirkungen dies auf das rechtsmedizinische Gutachten beziehungsweise dessen Inhalt und Aussagekraft sowie schliesslich das Beweisergebnis hätte, kann anhand der Akten nicht beurteilt werden. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass jedenfalls nicht gesagt werden könne, dass der Einwand des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Schlüssigkeit des rechtsmedizinischen Gutachtens gänzlich irrelevant sei.