Das Bundesgericht hält fest, dass nach dem kantonalen Justizvollzugsgesetz des Kantons Basel-Stadt eine Zwangsmedikation als ultima ration dann angeordnet werden darf, wenn dies ein psychiatrischer Facharzt empfiehlt, die Zwangsmedikation zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist, ärztlich überwacht wird und das Auftreten allfälliger Nebenwirkungen als verhältnismässig eingeordnet werden kann.