«Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor zweiter Instanz
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern lehnte den Antrag auf Befragung einer Beschwerdegegnerin ab, mit der Feststellung es läge keine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor, gleichwohl sich aus den Feststellungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid keine weiteren Beweise finden liessen.
Birgt der Ausschluss der Teilnahme an Beweiserhebungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO ein nicht wieder gut zu machender Nachteil für den Beschuldigten?
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss sowohl den Beschuldigten wie auch sein Verteidiger von Zeugenbefragungen aus. Es stellte sich die Frage ob, dabei ein nicht wieder gut zu machender Nachteil beim Beschuldigten entstehen kann.
Fristerstreckung für das Stellen eines Entsiegelungsgesuchs?
Die Staatsanwaltschaft verpasste die Frist zur Einreichung eines Entsiegelungsgesuchs und liess einige Monate später eine neue Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme neuer Unterlagen durchführen, die ebenfalls gesiegelt wurden. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob das nun gestellte Entsiegelungsbegehren mit dem Rechtsmissbrauchsverbot kompatibel ist.
Die Rechtsfolgen bei unterbliebener Prüfung aller Haftgründe
Das Bundesgericht verneinte – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – das Vorliegen von Fluchtgefahr. Weitere Haftgründe prüften die Vorinstanzen trotz Geltendmachung durch die Staatsanwaltschaft nicht, weshalb das Bundesgericht über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Prüfung sämtlicher vorgebrachter Haftgründe zu entscheiden hatte.
Die Reihenfolge der Parteivorträge im Berufungsverfahren
Das Bundesgericht äussert sich zur Frage, unter welchen Umständen die Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge abweichen dürfen und welche Rolle der beschuldigten Person dabei in jedem Fall zukommt.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Gericht mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren anordnen, danach ins mündliche Verfahren wechseln, um letztlich ohne weitere Mitteilung doch wieder auf schriftlichem Wege entscheiden darf.
Das Bundesgericht äussert sich zur Frage, ob eine Staatsanwältin ein Strafverfahren führen kann, in dem mutmasslich gegen sie selbst begangene Delikte untersucht werden.