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Birgt der Ausschluss der Teilnahme an Beweiserhebungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO ein nicht wieder gut zu machender Nachteil für den Beschuldigten?

Birgt der Ausschluss der Teilnahme an Beweiserhebungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO ein nicht wieder gut zu machender Nachteil für den Beschuldigten?

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Birgt der Ausschluss der Teilnahme an Beweiserhebungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO ein nicht wieder gut zu machender Nachteil für den Beschuldigten?

Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Misswirtschaft, Geldwäscherei und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Verfügung schränkte die Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte vom Beschwerdeführer und seinem Verteidiger "gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO für die Einvernahmen der Zeuginnen" ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. In der Folge hatte sich das Bundesgericht damit zu befassen. 

Der Beschwerdeführer macht beim Bundesgericht unter anderem geltend, der angefochtene Entscheid habe zur Folge, dass er von zentralen Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen bleibe. Bei der Verweigerung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person an Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen sei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, da ein empfindlicher Beweisverlust drohe, wenn sich erst mit dem Endentscheid herausstelle, dass die Verweigerung des Teilnahmerechts unzulässig gewesen sei....

iusNet STR-STPR 24.07.2023

 

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