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unter Verschlussnahme

Der fragwürdige Umgang des Berner Obergerichts mit unverwertbaren Aktenstellen und die Rechtsfolgen

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Obergericht des Kantons Bern hat es unterlassen, sich vorfrageweise mit der Verwertbarkeit von unverwertbaren Aktenstellen zu befassen und in der Folge genau diese Aktenstellen aus den Akten zu entfernen. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dies eine Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO darstellt.
iusNet STR-STPR 31.07.2024