Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Art. 255 StPO "weit" auszulegen sei. Die Erstellung eines DNA-Profils ist daher nicht nur möglich zur Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, sondern auch für mögliche künftige Delikte, die in einem konkreten Fall zu erwarten sind.