Tangierte Geheimnisinteressen sind gemäss der Rechtsprechung kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Nach Ansicht des Bundesgerichtes legte der Beschwerdeführer ausreichend dar, in welchen Apps sich nicht untersuchungsrelevante Fotos, Chatverläufe und Anwaltskorrespondenz befanden. Eine weitergehende Substanziierung sei ihm ohne Datenträger nicht möglich und wurde von ihm auch nicht verlangt.