Es ist nach Ansicht des Bundesgerichts zulässig, die allgemeinen polizeilichen Leistungen bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen, wenn hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Die bisherige Rechtsprechung schliesst - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine Überbindung der Kosten für polizeiliche Dienstleistungen nicht schlechthin aus, sondern nur ohne eine gesetzliche Grundlage unter dem Deckmantel von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. Den Kantonen ist es damit nicht verwehrt, in ihren Erlassen die Erhebung von Gebühren (im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO) für die Tätigkeit der Polizei vorzusehen. Im Kanton Aargau liegt eine gesetzliche Grundlage vor.