Das Bundesgericht hält fest, dass es keine Gehörsverletzung und keine Verletzung der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes darstellt, wenn sich ein Gericht einzig mit dem Aussageverhalten von Mitbeschuldigten auseinandersetzt und nicht mit den spekulativen Behauptungen der beschuldigten Person. Weiter präzisiert das Bundesgericht den Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB. Dieser kann nur vorliegen, wenn sich die beschuldigte Person tatsächlich konkrete Vorstellungen des Sachverhaltes machte, nicht aber wenn sie sich keine Gedanken dazu macht.