Das Bundesgericht hielt fest, dass die indem sie Vorinstanz in der Anwendung der von Art. 44 Abs. 3 JStPO alle Faktoren in ihre Gesamtwürdigung einfliessen liess und entsprechend würdigte rechtskonform handelte.
Am Webinar zum Jugendstrafrecht 2023 berichten erfahrene Expertinnen und Experten aus den verschiedenen Bereichen, mit denen Kinder und Jugendliche im Falle einer Straftat in Berührung kommen.
Leitung: Laura Jost, lic. iur. Rechtsanwältin, CAS Kindsvertretung/Verfahrensbeistandschaft
Das Bundesgericht klärt die anwendbare Verfahrensordnung bei Anfechtung von Vollzugsverfügungen, die Urteile im Jugendstrafrecht betreffen. Da die Regelung des Vollzuges in die kantonale Kompetenz fällt, können diese die Anfechtung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren anordnen. Art. 43 JStPO steht dem nicht entgegen.
Gemäss polizeilicher Kriminalstatistik steigt die Jugendkriminalität seit fünf Jahren wieder an. Insbesondere Gewaltdelikte wie Körperverletzung, Raub oder Drohungen haben stark zugenommen. Die aktuellen Fragen dazu soll die Tagung aus kriminologischer und präventiver Sicht beleuchten.
Das Bundesgericht befand, dass es nicht willkürlich sei, wenn gegen den einen Mittäter das Jugendstrafverfahren wegen erfolgreicher Mediation eingestellt wird, während der andere nach erfolgloser Mediation verurteilt wird.
Das Bundesgericht hält fest, dass eine Anrechnung bereits im Urteilsdispositiv erfolgen muss. Die Anrechnung muss "angemessen" sein. Die Angemessenheit beurteilt sich namentlich mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsbeschränkung, d.h. es ist die konkrete Vollzugssituation zu beachten.
Der blosse Besitz von weniger als zehn Gramm Cannabis ist auch bei Jugendlichen nicht strafbar. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Materialien dazu ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Jugendliche bei Vorbereitungshandlungen in Bezug auf eine geringfügige Menge Cannabis zum späteren (grundsätzlich strafbaren) Eigenkonsum anders behandelt werden sollten als Erwachsene.