Zur Zulässigkeit von "Polizeikosten"
Zur Zulässigkeit von "Polizeikosten"
Zur Zulässigkeit von "Polizeikosten"
Infolge eines Verkehrsunfalls erklärte die Staatsanwaltschaft Baden A. mittels Strafbefehl der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 300.-. Gleichzeitig auferlegte sie ihr die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 710.-, bestehend aus einer "Strafbefehlsgebühr" von CHF 400.- und "Polizeikosten" von CHF 310.-. A. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, wobei sie diese auf den Kostenpunkt beschränkte. Das Bezirksgericht befand, dass die Polizeikosten nicht geschuldet seien. Auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft hob das Obergericht des Kantons Aargau die Verfügung des Bezirksgerichts auf und wies die Einsprache gegen den Strafbefehl ab.
A. rügt, bei den "Polizeikosten" handle es sich um Auslagen, deren Auferlegung der beschuldigten Person unzulässig sei.
In dem von A. erwähnten BGE 141 IV 465 hat das Bundesgericht festgehalten, dass allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und...
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