Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kleindealer
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kleindealer
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kleindealer
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Gleichzeitig wies es die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ab. Dem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
A. erwarb im Zeitraum von Januar 2018 bis 15. März 2019 wiederholt Kokain in kleinen Mengen und verkaufte Teile davon in unregelmässigen Abständen an verschiedenen Orten an mehrere Abnehmer weiter. Bei den einzelnen Verkäufen lag die jeweilige Verkaufsmenge jedoch stets unter 18 Gramm reinem Kokain. In der Summe aller Geschäfte wurde diese Grenze jedoch deutlich überschritten.
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Zudem beantragte sie u.a. die Verurteilung von A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. A. beantragte die Abweisung der Beschwerde...
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