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Das gemeingefährliche Feuerwerk an einem Radarkasten

Das gemeingefährliche Feuerwerk an einem Radarkasten

Jurisprudence
Einzelne Straftaten

Das gemeingefährliche Feuerwerk an einem Radarkasten

A. befestigte mit Klebeband eine Feuerwerksrakete an einer semistationären Radaranlage zur Geschwindigkeitskontrolle und zündete die Rakete. Die Detonation verursachte einen Sachschaden von CHF 11‘200.80. daraufhin wurde A. wegen qualifizierter Sachbeschädigung verurteilt. Vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht wurde A. freigesprochen. Dagegen gelangt die Staatsanwaltschaft ans Kantonsgericht und anschliessend ans Bundesgericht.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei der Feuerwerksrakete um Sprengstoff handle, aber es fehle an der Gemeingefährlichkeit. Nach der Repräsentationstheorie sei es erforderlich, dass das gefährdete Individuum nicht von vornherein individuell bestimmt sei. Die Radaranlage sei gezielt ausgesucht worden und sei daher keine Repräsentantin der Allgemeinheit. Weitere Sachen oder Menschen seien nicht gefährdet worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wende das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung die Individualtheorie an und eine Gemengefahr sei nicht notwendig.

Das Bundesgericht setzt sich mit den Ursprüngen der Sprengstofftatbestände auseinander und mit der bisherigen...

iusNet StrafR-StrafPR 19.05.2022

 

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