Bankdirektor wegen mehrfachen Erteilens falscher Auskünfte schuldig gesprochen
Bankdirektor wegen mehrfachen Erteilens falscher Auskünfte schuldig gesprochen
Bankdirektor wegen mehrfachen Erteilens falscher Auskünfte schuldig gesprochen
SK.2017.22
Gestützt auf eine Strafanzeige der FINMA eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 FINMAG gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Erteilten falscher Auskünfte gemäss Art. 45 FINMAG. Mit Strafbescheid des EFD wurde A. des Erteilens falscher Auskünfte gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 190.-, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren. Da das EFD an der Strafe festhielt, verlangte A. in der Folge eine gerichtliche Beurteilung (in casu durch das Bundesstrafgericht).
A. wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Geschäftsleitungsmitglied der C. Bank AG im Rang eines Direktors gegenüber der FINMA wissentlich falsche Auskünfte im Zusammenhang mit der Herausgabe von Daten der Zentralstelle für Kreditinformation (nachfolgend: ZEK) an den Kreditvermittler D. erteilt.
Die Strafdrohung von Art. 45 FINMAG soll davor schützen, dass die FINMA durch falsche Angaben in ihrer Tätigkeit gestört und damit die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts in Frage gestellt wird. Zentrales Schutzobjekt der Strafnorm ist unmittelbar jedoch nicht die Funktionsfähigkeit des (schweizerischen) Finanzmarktes, sondern die ungestörte Aufsichtstätigkeit.
Im ersten Auskunftsersuchen der FINMA wurde die C. Bank AG zusammengefasst aufgefordert, eine missbräuchliche Verwendung von ZEK-Daten durch die Bank zu untersuchen und ihr die entsprechenden Ergebnisse mitzuteilen. Nebst den Resultaten der Untersuchung hatte die Antwort gegenüber der FINMA gemäss deren Anweisung Ausführungen zu weiteren Punkten zu enthalten, insbesondere zur Herausgabe der ZEK-Daten an Vermittler und zur Konformität der gelebten Zusammenarbeit zwischen der C. Bank AG und dem Kreditvermittler D. mit internen Vorgaben.
Mit dem zweiten Auskunftsersuchen der FINMA wurde die C. Bank AG zur Einreichung weiterer Informationen aufgefordert. Die FINMA hat von der C. Bank AG unter anderem anhand 30 von D. stammenden Auszügen mit AB00- und ZEK-Daten eine Erklärung verlangt, von wem und zu welchem Zweck AB00- und ZEK-Auszüge an D. übergeben worden seien und ob es sich im Zeitpunkt der Übergabe um eine bereits bestehende Kundenbeziehung gehandelt habe.
Das Bundesstrafgericht kam nach Würdigung der Tatsachen zum Schluss, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 45 FINMAG vorliegen und A. gegenüber der FINMA mehrfach unvollständige und somit falsche Auskünfte erteilte habe. Die Auskünfte von A. gegenüber der FINMA seien betreffend das erste wie auch betreffend das zweite Auskunftsersuche falsch gewesen. A. wäre unter anderem auch verpflichtet gewesen, Erkenntnisse aus der bankinternen Untersuchungen offenzulegen, was er nicht tat. Dieses Versäumnis könne auch nicht durch ein ca. einen Monat später eingereichtes Schreiben geheilt werden.
Das Bundesstrafgericht verurteilte A. wegen mehrfachen Erteilens falscher Auskünfte und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 190.-.