Das Bundesgericht beschäftigt sich mit der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs und bei Bestechung bei Zwangsvollstreckung und ob der Leiter einer kantonalen mobilen Konkursequipe unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 lit. e BGG fällt.