Das Bundesgericht nimmt eine Verletzung des Anklageprinzips an, bei einer Anklageschrift, die einer beschuldigten Person in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht unpräzise vorwirft, was er konkret wann und wo getan haben soll. Da der Beschwerdeführer somit in einigen Punkten freizusprechen ist, muss die Vorinstanz ebenfalls über die Angemessenheit der ausgesprochenen Ersatzforderung befinden, aus der in jedem Fall aber hervorgehen soll, dass sich Verbrechen nicht lohnen dürfen.