Direkte Einziehung eines Vermögenswerts bei einer Drittperson
Direkte Einziehung eines Vermögenswerts bei einer Drittperson
Direkte Einziehung eines Vermögenswerts bei einer Drittperson
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft erklärte X. des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen falschen Anschuldigung und der Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und erkannte auf eine Ersatzforderung gegenüber X. von Fr. 306'908.95. Das Strafgericht ordnete an, dass das aus dem Verkauf einer Liegenschaft beschlagnahmte Geld von Fr. 149'396.88 zwischen X. und dessen Ehefrau X.Y. hälftig aufgeteilt wird. Die eine Hälfte wurde an X.Y. überwiesen und die andere Hälfte "an die Ersatzforderung des Staates angerechnet". Das Kantonsgericht stützte dieses Urteil. X.Y. führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den gesamten Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft unter Aufhebung der Beschlagnahme an sie zu überweisen.
X.Y. rügt eine Verletzung von Art. 70 und Art. 71 StGB, Art. 9 und Art. 26 BV sowie Art. 6 StPO. Der Nachweis des Zuflusses deliktisch erlangter Vermögenswerte oder derer Surrogate sei nicht erbracht. Die Liegenschaft sei weder ein deliktisch erlangter Vermögenswert noch...
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