Entgegen dem Urteil des EGMR I.L. gegen die Schweiz vom 3. Dezember 2019 kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts zur analogen Anwendung der Bestimmungen über die Sicherheitshaft vor einer Verurteilung (Art. 221 und 229 ff StPO) bestehe und der angefochtene Entscheid mit Art. 5 Ziffer 1 EMRK vereinbar sei, obwohl es an einer expliziten gesetzlichen Grundlage fehle. Wesentlich sei, dass nicht nur Grundsatzentscheide des Bundesgerichts zu berücksichtigen sind, sondern sämtliche einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts, die seit 2000 grösstenteils und seit 2007 vollständig im Internet publiziert werden. Der EGMR habe die Kategorie der massgebenden Entscheide zu eng gefasst. Für den anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer war daher im Zeitpunkt der Haftanordnung ausreichend erkennbar, welche haftrechtlichen Regeln zur Anwendung gelangten.