Die fehlende Mitwirkung an der Erstellung eines Gutachtens und die Auswirkungen im Strafprozess
Die fehlende Mitwirkung an der Erstellung eines Gutachtens und die Auswirkungen im Strafprozess
Die fehlende Mitwirkung an der Erstellung eines Gutachtens und die Auswirkungen im Strafprozess
Am 21. November 2019 wurde A. wegen diverser Delikte verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. Dagegen gelangte A. ans Bundesgericht, die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
Mit Verfügung vom 9. April 2021 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären Massnahme ab und ordnete die Weiterführung der therapeutischen Massnahme an. Die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sei spätestens im November 2021 erneut zu prüfen. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen ans Bundesgericht und beantragt die sofortige Beendigung der stationären Massnahme. Da er sich geweigert habe, sich begutachten zu lassen, sei kein „rechtsfähiges“ Gutachten erstellt worden und es könne keine Massnahme angezeigt sein. Ohne Diagnose bestehe auch keine Aussicht auf Behandlungserfolg.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Begutachtung keine Unverwertbarkeit des forensischen Gutachtens nach sich zieht....
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