Zur Beurteilung, ob ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB vorliegt, stützt sich das Bundesgericht einerseits auf den Deliktsbetrag und andererseits darauf, ob das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Ziele und Beweggründe des Täters nachvollziehbar sind. Weiter führt das Bundesgericht aus, dass bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, der Eingriff in die gelebten familiären Beziehungen geprüft werden müsse. Dies darf nicht erst nachträglich im Rahmen einer sinngemässen Ausnahmeklausel nach Art. 67 Abs. 5 AIG berücksichtigt werden.