Im Urteil 6B_49/2019 vom 02. August 2019 hatte sich das Bundesgericht betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen von Art. 22 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG) betreffend Massnahmen gegen Doping erstmals mit der Frage des Geltungsbereiches des Begriffs «Sport» inkl. Breitensport zu beschäftigen. Im Urteil geht es u.a. um die Frage, ob die Abgabe von Dopingmitteln an Besucher eines Fitnessstudios bzw. an Konsumenten aus dem Bereich Fitness und Bodybuilding ohne jeglichen Bezug zum reglementierten Wettkampfsport unter den Begriff des Sports im Sinne der Strafbestimmungen des SpoFöG fällt.