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Verhältnismässigkeit

Die Erstellung eines DNA-Profils unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, soweit sie nicht der Aufklärung von Straftaten eines hängigen Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Straftaten verwickelt sein könnte. Die präventive Erstellung des DNA-Profils ist weiter nur verhältnismässig, wenn die besonders schutzwürdige körperliche oder sexuelle Integrität von Personen oder unter Umständen auch deren Vermögen gefährdet ist. Das BGer erkennt jedoch, dass sich nicht empirisch rechtgenügend nachweisen lässt, dass der Konsum von Kinderpornografie mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zur Verübung anderer Kindesmissbrauchsdelikte führt. Zudem muss das DNA-Profil dazu geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen, was bei den vorliegenden Cyberdelikten nicht der Fall ist.
iusNet STR-STPR 26.06.2024