Bundesgericht kassiert Einziehungsbeschluss des Obergerichts Thurgau
Mangels Einziehbarkeit kassiert das Bundesgericht in einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid einen Einziehungsbeschluss des Obergerichts Thurgau und zeigt auf, welche Voraussetzungen für eine Einziehung bei der Geldwäscherei auch bei ausländischen Vortaten zu beachten sind.
Betrug: Opfermitverantwortung und Vermögensverschiebung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Betrugs. Die Opfermitverantwortung der betroffenen Versandhäuser sei nicht berücksichtigt worden. Auch seine unbefugte Verwendung von "Mobility" sei kein Betrug.
Der Präsident des Obergerichts Nidwalden beschlagnahmte CHF 4'000.- des Arbeitsentgeltes, welches A. im Gefängnis verdiente, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. A. wehrt sich dagegen.
X. wurde verurteilt, weil er ohne Berechtigung Arznei- und Dopingmittel an Konsumenten aus dem Fitness- und Bodybuildingbereich zwecks Muskelaufbau und Leistungssteigerung abgegeben habe. X. wehrt sich vor Bundesgericht dagegen.
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob ein Zinssatz in einer Leasing-Werbung einen Preis oder lediglich einen wesentlichen Parameter für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises darstelle.
Der polnische Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde zwar innert 10 Tagen der polnischen Post übergeben. Der Schweizerischen Post ging die Beschwerde hingegen erst nach Ablauf der 10 Tage zu. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer genügend über seine Rechte aufgeklärt wurde.
Das Bundesgericht prüfte, ob vorliegend das Prognoseinstrument ("Dynamisches Risikoanalyse System, DyRiAS") richtig angewandt wurde. Auch stellte sich die Frage, ob die Rückfallgefahr korrekt eingeschätzt wurde.