Das Bundesgericht klärt die Rechtsprechung zur Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten. Im konkreten Fall wird der Betroffene aus der Untersuchungshaft entlassen, da keine besonders schweren Vermögensdelikte drohen, welche die Geschädigten ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt.
Das Bundesgericht hebt den Freispruch von zwei Vorstandsmitgliedern des Vereins "Islamischer Zentralrat Schweiz" (IZRS) durch das Bundesstrafgericht im Zusammenhang mit zwei Propaganda-Videos auf. Es heisst die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (BA) gut und weist die Sache zu neuem Entscheid ans Bundesstrafgericht zurück. Die Beschwerde eines dritten Vorstandsmitglieds des IZRS, das vom Bundesstrafgericht verurteilt wurde, weist das Bundesgericht ab.
Dem Privatkläger wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gegenpartei in einem Beschwerdeverfahren auferlegt. Dagegen wehrt er sich vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht rekapituliert seine Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten. Das Bundesgericht ordnet selbst die unverzügliche Haftentlassung an.
Die Kantonspolizei Zürich führt Leibesvisitationen nach einem Dienstbefehl standardisiert durch. Das Bundesgericht erinnert daran, dass in jedem einzelnen Fall die Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
Der Beschwerdeführer rügt, dass seine angebliche Aussage, welche in einem Polizeirapport notiert worden ist, nicht verwertbar sei, da keine Belehrung über seine Rechte stattgefunden habe. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Verfahrenseinheit und Verfahrenstrennung in Wirtschaftsstrafverfahren
Die Praxis von Wirtschaftsstrafverfahren zeigt regelmässig Konstellationen, welche sich nicht über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze zur Verfahrenseinheit und -Trennung lösen lassen. Welche Gründe und betroffenen Rechte sind hierbei ausschlaggebend? Wie können die gesetzlichen Vorgaben auch zu einer Vereinfachung genutzt werden?
Tragweite des Territorialitätsprinzips bei technischen Überwachungsmassnahmen
Das Bundesgericht umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Ausland vorgenommene Aufzeichnungen im Rahmen geheimer, in der Schweiz bewilligter, technischer Überwachungsmassnahmen in einem Strafverfahren verwendet werden
können.
Fraglich war, ob die SBB AG bei einem Verstoss gegen Art. 86 Abs. 1 Eisenbahngesetz als Geschädigte anzuerkennen sind. Nur dann wären sie zur Ergreifung von Rechtsmittel legitimiert.