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Wer trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung?

Wer trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung?

Jurisprudence
Strafprozessrecht

Wer trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung?

Nach einer Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und weiterer Delikte nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn die von A. gegen B. und C. angestrebte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn ab. Es auferlegte A. die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'057.35 (inbegriffen die Kosten für die amtliche Verteidigung von B. und C. von CHF 1'257.35). 

A. wehrt sich nach Ansicht des Bundesgerichts mit Recht dagegen, dass ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung von B. und C. auferlegt wurden. Nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die - abweichende Bestimmungen vorbehalten - vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Zwar sieht Art. 426 Abs. 4 StPO die Möglichkeit vor, der beschuldigten Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu überbinden. Eine solche Möglichkeit ist in Art. 427 StPO, welcher die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft regelt, jedoch nicht vorgesehen. Ebenso wenig äussert sich Art. 428 StPO in Bezug...

iusNet StrafR-StrafPR 10.03.2020

 

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