Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Kriminalisierung von Personen tibetischer Herkunft mit abgewiesenem Asylgesuch
Eine Rückkehr von Tibeter_innen mit abgewiesenem Asylgesuch nach Tibet ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine legale Ausreise aus der Schweiz ist für diese Personen objektiv regelmässig unmöglich. Es fragt sich, ob eine Strafbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG dennoch gegeben sein kann.
Eine Skischülerin in der von D. geleiteten Skischulgruppe stürzte kopfvoran in einen vom Schnee zugedeckten Bach und starb an den Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen den Skilehrer D. ein. Die Eltern wehren sich gegen diese Einstellung.
Zufallsfund aus (rechtswidriger) früherer Überwachung
A. macht geltend, dass am 25. März 2017, als er den Lagerraum betreten habe, die ursprüngliche Überwachung gegen eine andere Person bereits hätte beendet worden sein müssen. Der Zufallsfund hätte daher nicht genehmigt werden dürfen. Dasselbe gelte für die in der Folge gegen A. angeordneten weiteren Überwachungsmassnahmen.
Das Bundesgericht klärt die Rechtsprechung zur Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten. Im konkreten Fall wird der Betroffene aus der Untersuchungshaft entlassen, da keine besonders schweren Vermögensdelikte drohen, welche die Geschädigten ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt.
Das Bundesgericht hebt den Freispruch von zwei Vorstandsmitgliedern des Vereins "Islamischer Zentralrat Schweiz" (IZRS) durch das Bundesstrafgericht im Zusammenhang mit zwei Propaganda-Videos auf. Es heisst die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (BA) gut und weist die Sache zu neuem Entscheid ans Bundesstrafgericht zurück. Die Beschwerde eines dritten Vorstandsmitglieds des IZRS, das vom Bundesstrafgericht verurteilt wurde, weist das Bundesgericht ab.
Dem Privatkläger wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gegenpartei in einem Beschwerdeverfahren auferlegt. Dagegen wehrt er sich vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat bisher noch nicht entschieden, ab wann die Höchstdauer der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu laufen beginnt beziehungsweise ob der vorzeitige Massnahmenvollzug dabei zu berücksichtigen ist oder nicht.