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Domaine du droit 10

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

EU-Rückführungsrichtlinie und Freiheitsstrafen

Jurisprudence
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Die EU-Rückführungsrichtlinie hindert nicht daran, den illegalen Aufenthalt unter Strafe zu stellen, das Rückkehrverfahren geht aber der Bestrafung vor. Wenn auch eine Zwangsmassnahme die Rückführung nicht ermöglicht hat, ist eine Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts wieder zulässig. Ist mithin eine zwangsweise Rückschaffung nicht möglich, steht der strafrechtlichen Sanktionierung nichts entgegen; Durchsetzungshaft muss zuvor nicht angeordnet werden. Es ist von den Gerichten abzuklären, inwiefern ein Freiheitsentzug die Anwendung der Rückführungsrichtlinie beeinträchtigen sollte.
iusNet StrafR-StrafPR 10.04.2020

Kriminalisierung von Personen tibetischer Herkunft mit abgewiesenem Asylgesuch

Éclairages
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Tibeter_innen mit abgewiesenem Asylgesuch darf das Nichterlangen von Reisepapieren nicht als Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. Art. 90 Bst. c i.V.m. Art. 120 Abs. 1 Bst. e AIG ausgelegt werden. Tatsächlich gestaltet sich die Zusammenarbeit des SEM mit der nepalesischen Botschaft sehr schwierig und die indische Botschaft ist nur dann bereit, Ersatzreisepapiere auszustellen, wenn ein sog. «Registration Certificate» mindestens in Kopie vorliegt. Ein solches Dokument kann aber regelmässig nicht erhältlich gemacht werden.
Gregor Münch
iusNet StrafR-StrafPR 25.03.2020

Abgrenzung der Kompetenzen der Verwaltungs- und Strafbehörden bei der Landesverweisung

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

2C_305/2018, 2C_1154/2018, 2C_358/2019, 2C_468/2019, 2C_628/2019

Der ausländerrechtliche Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Dasselbe gilt, wenn der ausländerrechtliche Widerruf zwar gestützt auf vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte erfolgte, inzwischen ein Strafgericht jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, sofern es in seiner Prüfung des Härtefalls umfassend auch die vorher begangenen Delikte berücksichtigt hat.
iusNet StrafR-StrafPR 30.12.2019