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EU-Rückführungsrichtlinie und Freiheitsstrafen

EU-Rückführungsrichtlinie und Freiheitsstrafen

Jurisprudence
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

EU-Rückführungsrichtlinie und Freiheitsstrafen

Die Staatsanwaltschaft Limmat/Albis warf A. in einem Strafbefehl vor, er habe sich am Bahnhof Glanzenberg in Dietikon aufgehalten, obwohl er mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich mit einer Eingrenzung für das Gemeindegebiet Urdorf belegt worden sei. Sie bestrafte ihn deshalb wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 18. Oktober 2019 auf Berufung von A. hin das gegen ihn geführte Verfahren betreffend Missachtung der Ein- und Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG ein. A. hatte geltend gemacht, eine Verurteilung sei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rückführungsrichtlinie erst zulässig, wenn die zuständigen Behörden alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um die Wegweisung zu vollziehen, der Vollzug indessen am Verhalten des Betroffenen scheitere. Das Obergericht nahm an, das nicht abgeschlossene Rückführungsverfahren stehe einer Strafverfolgung entgegen. Das Verfahren sei daher einzustellen. 

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit...

iusNet StrafR-StrafPR 10.04.2020

 

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