Die Eintragung im SIS wird vom Bundesgericht nicht als „Sanktion“ qualifiziert, weshalb auch das Verbot der reformatio in peius keine Anwendung findet. Eine Ausdehnung des Verbots der reformatio in peius, das eine härtere Bestrafung im Berufungsverfahren verhindern soll, auf die rein vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS rechtfertigt sich nach Ansicht des Bundesgerichts nicht. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid jedoch explizit darauf hinweisen müssen, dass sie auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS befinden wird.