Das Bundesgericht hält fest, dass es sich mit Beschwerden nur auseinandersetzt, wenn die Begründungspflicht erfüllt ist. Weiter statuiert es, dass sich die Gerichte auf ältere Gutachten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit einer Person abstützen dürfen, wenn diese aus dem Deliktszeitraum stammen, sofern sich die Gerichte mit den Gutachten korrekt auseinandersetzen. Zuletzt ruft es in Erinnerung, dass die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nur von der amtlichen Verteidigung selbst angefochten werden kann, es sei denn die vertretene Person macht daraus abgeleitet eine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung geltend.