Das Vortatenerfordernis bei der Annahme von Wiederholungsgefahr
Das Vortatenerfordernis bei der Annahme von Wiederholungsgefahr
Das Vortatenerfordernis bei der Annahme von Wiederholungsgefahr
Gegen A. wird eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte geführt. A. wurde am 3. Dezember 2021 verhaftet und in Untersuchungshaft für drei Monate gesetzt. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde ans Obergericht. Darauf stellte A. am 8. Dezember 2021 ein Haftentlassungsgesuch, das vom ZMG abgewiesen wurde. Das Obergericht schützte diese Verfügung, worauf A. ein zweites Haftentlassungsgesuch stellte. Dieses Gesuch wurde ebenfalls abgewiesen zusammen mit einer Sperre für weitere Haftentlassungsgesuche. Gegen die verfügte Sperre gelangt A. ans Obergericht, diese Beschwerde wurde gutgeheissen.
Am 11. Februar 2022 stellte die Oberstaatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme für schuldunfähige Personen. Am 14. Februar 2022 beantragte auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Anordnung einer stationären therapeutischen Therapie. Daraufhin wurde vorläufig Sicherheitshaft gegen A. angeordnet. Die Beschwerde dagegen wies das Obergericht ab, dagegen gelangt A. ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer bestreite den dringenden Tatverdacht nicht. Er machte aber geltend, dass es an...
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