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Strafprozessrecht

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Die Kalenderfrist beim Strafantrag: Ein Fallstrick

Jurisprudence
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht klärt über den Fristenlauf beim Strafantrag auf. Der Beschwerdeführer A. hat die dreimonatige Frist laut Vorinstanzen um einen Tag verpasst. In Kenntnis des Sachverhalts war er am 16. Mai 2017. Am 17. August 2017 reichte er den Antrag ein. Er macht geltend, dass der dies a quo auf den 17. Mai falle, da erst der Tag nach Kenntnisnahme zu zählen sei. Das Bundesgericht verneint diese Argumentation. Die Frist verstreicht folglich am 16. August 2017 um Mitternacht.
iusNet STR-STPR 22.08.2018

4. Tagung zum Strafprozessrecht: Fair Trial – Grundpfeiler oder Feigenblatt?

Agenda
Der Anspruch auf ein faires Verfahren und die strafprozessualen Grundsätze sind die Basis des Strafverfahrens und die Grundpfeiler, auf denen die Strafprozessordnung aufgebaut ist. Doch was bedeutet das konkret für das Vor- und Hauptverfahren? Worauf kann…

Teilnahme der Verteidigung an einer Begutachtung

Jurisprudence
Strafprozessrecht

1B_520/2017 und 1B_522/2017

Das Bundesgericht klärt die Frage, ob eine psychiatrische Exploration parteiöffentlich ist, namentlich ob die Verteidigung einen Anspruch auf Teilnahme hat. Das Bundesgericht verneint einen solchen Anspruch. Das Verfahren der Begutachtung würde dadurch verkompliziert, wenn nicht gar verunmöglicht. Zudem gebe es gestützt auf Art. 147 StPO, die Bundesverfassung oder die EMRK keine explizite gesetzliche Grundlage.
iusNet STR-STPR 20.08.2018

Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren als zulässig einzustufen sei. Das Schlechterstellungsverbot werde dadurch nicht verletzt. Dies sei damit zu begründen, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden. Zugleich könne damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden.
iusNet STR-STPR 15.08.2018

Revision im abgekürzten Verfahren

Jurisprudence
Wiederaufnahme des Verfahrens
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält die Revision eines Urteils, welches im abgekürzten Verfahren ergangen ist, nicht für zulässig, auch wenn es in einem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid stehen sollte. Solches ist mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren hinzunehmen, zumal sich die Parteien (beschuldigte Person und Staatsanwaltschaft) einvernehmlich auf den relevanten Sachverhalt festlegen würden. Andernfalls könnte eine Rechtsmittelmöglichkeit ohne Frist geschaffen werden, so die Befürchtung des Bundesgerichts.
iusNet STR-STPR 15.08.2018

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