Die Legitimation zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Entsiegelung
Die Legitimation zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Entsiegelung
Die Legitimation zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Entsiegelung
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A., B., C. und D. (nachfolgend: die beschuldigten Personen) eine Strafuntersuchung. E. hat sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert. Den beschuldigten Personen wird vorgeworfen, gegen den erklärten Willen der Privatklägerin Informationen an das Unternehmen F. weitergegeben und damit das Berufs- bzw. Amtsgeheimnis verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft edierte und beschlagnahmte daraufhin beim Unternehmen F. Unterlagen, welche auf Begehren der Privatklägerin hin gesiegelt wurden. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhoben die beschuldigten Personen gemeinsam Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutzuheissen.
Das Bundesgericht erinnerte in seinen ersten Erwägungen an die Voraussetzungen der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und kam zum Schluss, dass vorliegend einzig die Variante des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils (lit. a) in Frage komme. Berechtigt, ein Siegelungsbegehren zu stellen und als Parteien – oder als von Zwangsmassnahmen...
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