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Die Bestrafung von Teilnehmern an einer Klima-Blockade stellt kein Verstoss gegen die EMRK dar

Die Bestrafung von Teilnehmern an einer Klima-Blockade stellt kein Verstoss gegen die EMRK dar

Jurisprudence
Allgemeines Strafrecht

Die Bestrafung von Teilnehmern an einer Klima-Blockade stellt kein Verstoss gegen die EMRK dar

Fünf Klima-Aktivisten hatten am 14. Dezember 2019 bei einer unbewilligten Aktion ab 10.05 Uhr bis nach 16 Uhr in Lausanne die rue Centrale blockiert. Der Fahrzeugverkehr, insbesondere Rettungsfahrzeuge und Busse, mussten umgeleitet werden. Die Polizei forderte die Aktivistinnen und Aktivisten mehrfach erfolglos auf, sich zu entfernen, sodass sie schliesslich von der Polizei einzeln weggebracht werden mussten.

Das Polizeigericht Lausanne sprach mehrere Aktivistinnen und Aktivisten wegen Störung von Betrieben im Dienst der Allgemeinheit, Hinderung einer Amtshandlung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Nichteinholens einer Bewilligung für eine öffentliche Veranstaltung schuldig. Im Fall von fünf gemeinsam beurteilten Personen verhängte es bedingte Geldstrafen von je 20 Tagessätzen und 200 Franken Busse. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt wies die dagegen erhobenen Beschwerden 2022. Die fünf Verurteilten riefen darauf das Bundesgericht an. Zur Begründung brachten sie hervor, dass ihr Recht auf friedliche Versammlungen gemäss Artikel 11 EMRK eine Bestrafung nicht erlaube.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass staatliche Behörden bei unbewilligten,...

iusNet STR-STPR 28.02.2024

 

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