Der delinquente Beschwerdeführer kam im Alter von sieben Jahren in die Schweiz, wo er zum Urteilszeitpunkt bereits 14 Jahre lebte. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, durchlief die obligatorische Schulzeit in der Schweiz und absolvierte eine Berufslehre. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob im vorliegenden Fall eine Landesverweisung rechtmässig ist oder ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt.