Erfüllt allein schon das Blockieren eines Zugangs zu einem Einkaufszentrum den Tatbestand einer strafbaren Nötigung?
Erfüllt allein schon das Blockieren eines Zugangs zu einem Einkaufszentrum den Tatbestand einer strafbaren Nötigung?
Erfüllt allein schon das Blockieren eines Zugangs zu einem Einkaufszentrum den Tatbestand einer strafbaren Nötigung?
Am "Black Friday" vom 29. November 2019 ketteten sich um 17:00 Uhr sieben Klima-Aktivisten an Einkaufswagen und Bretter und blockierten so die Eingangshalle eines Einkaufszentrums in der Stadt Freiburg. Da die Aktivisten der polizeilichen Aufforderung zum Verlassen des Gebäudes nicht nachkamen, räumte gegen 19:00 Uhr die Polizei die Blockade. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg verurteilte am 30. November 2022 die Aktivisten wegen Zuwiderhandlung gegen Anordnungen oder Massnahmen der Polizei zu Bussen von 150 Franken. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung hob es auf. Die Freiburger Staatsanwaltschaft gelangte ans Bundesgericht und beantragte die zusätzliche Verurteilung der Betroffenen wegen Nötigung.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Nötigung sich unter anderem strafbar macht, wer jemanden durch die Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, das Bundesgericht, dass staatliche Behörden bei unbewilligten, aber gewaltfreien Versammlungen eine gewisse Toleranz üben müssen, damit die...
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