Ist das Verschweigen von Retrozessionen strafbar?
Ist das Verschweigen von Retrozessionen strafbar?
Ist das Verschweigen von Retrozessionen strafbar?
6B_689/2016
Während eines Jahres hatte ein Vermögensverwalter in hohem Umfang von einer Depotbank Retrozessionen und Vergütungen für die Kundenzuführung erhalten ohne dass er dabei die Klienten darüber informiert hat. Bei Auffliegen der Angelegenheit wurde gegen ihn nach Art. 158 Ziff. 1 StGB wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ermittelt und er wurde für dieses und weitere Delikte zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Hiergegen erhob der Vermögensverwalter Beschwerde beim Bundesgericht. Der Vermögensverwalter machte bezüglich der Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung geltend, dass er sich allein durch das Verschweigen der erhaltenen Retrozessionen und Vergütungen gegenüber den Klienten nicht strafbar gemacht habe.
Das Bundesgericht stellte dem entgegen, dass der Vermögensverwalter als beauftragte Person grundsätzlich dem Klienten als Auftraggeber von Gesetzes wegen Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen hat. Er muss auch alles herausgeben, was ihm in diesem Rahmen zugekommen ist, dabei gehören auch indirekte Vorteile wie Retrozessionen und Rückvergütungen auch dazu. Zudem hat das Bundesgericht daran erinnert, dass die Rechenschaftspflicht es dem Auftraggeber erlaubt zu kontrollieren, ob der Auftrag von seinem Vertragspartner getreu und sorgfältig ausgeführt wird. Die dabei erhaltenen Informationen ermöglichen dem Auftraggeber auch, das ihm Zustehende heraus zu verlangen und gegebenenfalls Schadenersatz zu fordern. Eine Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe hängt daher von der guten Erfüllung der Pflicht zur Rechenschaft ab. Wenn der Vermögensverwalter gegenüber dem Klienten den Erhalt von Retrozessionen und Rückvergütungen verschweigt, kann dies als ungetreue Geschäftsbesorgung bestraft werden. Folglich hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen.