Vermag der Eingriff einer Sicherheitskraft in einem Nachtclub, woraus eine Freiheitsberaubung und einfache Körperverletzung resultierte, eine Landesverweisung zu rechtfertigen?
Vermag der Eingriff einer Sicherheitskraft in einem Nachtclub, woraus eine Freiheitsberaubung und einfache Körperverletzung resultierte, eine Landesverweisung zu rechtfertigen?
Vermag der Eingriff einer Sicherheitskraft in einem Nachtclub, woraus eine Freiheitsberaubung und einfache Körperverletzung resultierte, eine Landesverweisung zu rechtfertigen?
Am 2. November 2019 kam es im Nachtclub „U.“ in Zürich zwischen den Sicherheitsmitarbeitern A. und C.________ und dem Gast B. zu einer Eskalation. Nachdem B. der Einlass verweigert wurde, begann er, im Inneren des Clubs zu filmen und weigerte sich, trotz Aufforderung, den Club zu verlassen. Dies führte zu einem körperlichen Eingreifen der Sicherheitskräfte, die ihn gewaltsam in ein Büro im Untergeschoss des Clubs brachten. Dabei erlitt B.________ Verletzungen, darunter eine Fraktur am Zungenbeinfortsatz, Würgemale und Schürfungen.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ 2021 wegen Freiheitsberaubung und mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer sechsjährigen Landesverweisung. Das Obergericht Zürich reduzierte die Strafe auf 12 Monate und verkürzte die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte entweder einen Freispruch oder zumindest die Aufhebung der Landesverweisung. Er rügte zudem Verfahrensmängel, insbesondere eine unzureichende Verteidigung.
Das Bundesgericht hatte sich mit folgenden vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen...
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